Stellt sich nach dem Kauf eines Grundstücks heraus, dass dieses erhebliche Mängel aufweist, kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz für die Beseitigung dieser Mängel fordern. Die Höhe des Schadensersatzes ist allerdings auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. V ZR 275/12) weist der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland heute in Berlin hin. „Das Urteil ist fair, weil es den Interessen der Vertragsparteien in angemessener Weise Rechnung trägt. Es ist nun aber mehr denn je jedem Haus- und Grundstückskäufer dringend zu raten, das Objekt vor dem Kauf neutral begutachten zu lassen, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen“, kommentierte Kai Warnecke, Hauptgeschäftsführer von Haus & Grund Deutschland.
Der BGH hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch des Käufers beschränkt ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind. Bei Grundstückskaufverträgen kann laut BGH von einer Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden, wenn die Mängelbeseitigungskosten entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mängelfreiem Zustand oder 200 Prozent des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Käufer ein bebautes Grundstück für 260.000 Euro erworben. Es stellte sich anschließend heraus, dass das Haus mit echtem Hausschwamm befallen war. Letztendlich summierten sich alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten auf knapp 640.000 Euro. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks ohne Mängel lag mindestens bei 600.000 Euro. Das Verfahren hat der BGH an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung und anschließender Entscheidung zurückverwiesen.