des Haus und Grund Kamenz - Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Verein in Kamenz und Umgebung e. V.
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in der Fassung vom 19.09.2011
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Haus und Grund Kamenz- Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein in Kamenz und Umgebung e.V.
Kurzbezeichnung: Haus und Grund Kamenz u. Umg. e.V.
2. Sein Sitz ist Kamenz.
3. Er ist Nachfolgeorganisation des am 12.12.1919 gegründeten und nach dem 2. Weltkrieg zwangsaufgelösten Haus- u. Grundstücksbesitzerverein Kamenz, im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die gemeinschaftliche Wahrung der Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.
2. Der Verein ist parteienunabhängig.
3. Seine Aufgaben sind insbesondere:
Aufklärung und Beratung seiner Mitglieder über Rechte und Pflichten als Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer sowie in der Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Belange.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder ein sonstiges dingliches Recht verfügen oder eines dieser Rechte anstreben und die sich die Forderungen der im §2 genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt haben und bereit sind, diese Ziele ideell und materiell zu unterstützen. Gleiches gilt auch für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum.
2. Die Zugehörigkeit zum Verein ist in den ersten 12 Monaten unkündbar und kann erst danach satzungsgemäß gekündigt werden.
3. Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
4. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrags; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Er ist spätestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand anzuzeigen.
2. nicht durch Tod, sondern diese geht auf die Erben über. Mehrere Erben sind bezüglich des Mitgliedsbeitrages Gesamtschuldner.
3. durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen.
- bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
- bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach Satzung obliegenden Pflichten,
- bei Vorliegen sonstiger Gründe.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich begründete Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. Er hat vor seiner Entscheidung den Betroffenen und einen Vertreter des Vorstandes zu hören.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
- an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und haben
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung,
- die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen;
- das Fachorgan, die Zeitung des Haus- und Grundeigentümerverbandes Sachsen zu
beziehen. Falls die Zustellung unterbleibt, sind Rechtsansprüche ausgeschlossen. Der
Bezug ist mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- den Mitgliedsbeítrag zu entrichten.
- Werden die Mitglieder vor Behörden oder anderen Personen vertreten oder Schriftsätze
angefertigt, sind dem Verein oder dessen Einrichtungen die daraus entstandenen Kosten
und Gebühren zu erstatten.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen, im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Dies hat in Schriftform oder Textform (§§126 und 127 BGB) zu geschehen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung und 4 Wochen vor dem festgelegten Termin an alle Mitglieder
Ihr obliegen insbesondere:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
g) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
h) die Genehmigung des Haushaltplanes,
i) die Festlegung der Schwerpunkte der weiteren Vereinsarbeit.
2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochenvor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeitrage zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladefrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimme. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte; er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung
der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Die Ämter des Vorstands sind Ehrenämter.
3. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, der Stellvertreter nur zusammen mit dem Schatzmeister vertretungsberechtigt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder eines anderen Mitgliedes des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 10 Haftung des Vereins
1. Der Verein haftet mit seinem Vermögen nach § 31 BGB nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
2. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
3. Die Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorsitzende als Liquidator durchzuführen hat, falls die Mitgliederversammlung keine andere Person beruft.
2. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Versammlung, die den Beschluss zur Auflösung gefasst hat.
§ 12 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Gericht, bei dem der Verein im Register eingetragen ist.
Diese Satzung wurde am 08. Dezember 1992 beschlossen und am 22. März 1999 sowie am 19.09.2011 in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung geändert.
Die Eintragung erfolgte unter der Nummer VR 8246 beim Amtsgericht Dresden.
Rainer Gröbner
Vorsitzender
Haus und Grund Kamenz u. Umg. e.V.