Ab dem 1. Mai 2014 müssen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien für den Verkauf oder die Vermietung von Wohnungen sowie Wohnhäusern Angaben über die energetische Qualität enthalten. Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wer beispielsweise in Tageszeitungen oder auf Immobilienportalen im Internet seine Wohnung oder sein Haus anbietet, muss in die Anzeige laut neuer Energieeinsparverordnung folgende Angaben aufnehmen:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
- den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- das im Energieausweis genannte Baujahr und
- die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Die Angaben können in den Anzeigen sinnvoll abgekürzt werden. Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.
Haus & Grund weist darauf hin, dass der Verkäufer oder Vermieter für die Einhaltung der neuen Pflichten verantwortlich ist. Das gilt auch, wenn zum Beispiel ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird. Verkäufer und Vermieter, deren Anzeigen die Energieangaben nicht enthalten, begehen ab 1. Mai 2015 eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro ausgesprochen werden kann.