Finanzgericht ordnet Mehrkosten den außergewöhnlichen Belastungen zu
Mehrkosten für den behindertengerechten Neubau eines selbstgenutzten Hauses sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Zu diesen Mehrkosten zählen auch die Aufwendungen für den Kauf eines größeren Grundstücks, um einen ebenerdigen, barrierearmen Neubau zu errichten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland aufmerksam (Urteil vom 17. Januar 2013, Az. 14 K 399/11).
Im entschiedenen Fall errichtete ein Ehepaar aufgrund der schweren Erkrankung der Frau einen eingeschossigen Bungalow, der hinsichtlich Ausstattung und Zuschnitt behindertengerecht und barrierearm gestaltet wurde. In ihrer Steuererklärung machten sie Mehrkosten für den Kauf eines größeren Grundstücks in Höhe von etwa 14.000 Euro geltend. Der Mehraufwand sei aufgrund baurechtlicher Vorschriften behinderungsbedingt gewesen. Dies bestätigte das Finanzgericht. Die mit der schwerwiegenden Behinderung der Klägerin verbundene Gestaltung des Wohnumfelds umfasse auch die Anschaffung des größeren Grundstücks. Die Klägerin sei krankheitsbedingt auf die pflegerische Unterstützung anderer angewiesen. Hierdurch ergebe sich ein größerer Grundflächenbedarf, z. B. im Sanitärbereich. Ob es gegenüber einer eingeschossigen Bauweise Alternativen gebe, sei unbeachtlich. Auch ein eventuell entstandener Gegenwert müsse nicht in Abzug gebracht werden.