Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel spielt hier keine Rolle
Mieter sind verpflichtet, eine Wohnung in neutral gestrichenem Zustand zurückzugeben, wenn sie diese bei Mietbeginn auch so übernommen hatten. Dies gilt auch dann, wenn Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 416/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Muss der Vermieter die Wohnung erst umstreichen lassen, um sie wieder vermieten zu können, hat der Mieter für die Kosten aufzukommen, so der BGH weiter. „Wir begrüßen diese Klarstellung des BGH. Derjenige, der einen Schaden verursacht, muss für dessen Behebung aufkommen“, kommentiert Kai Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland.
Der Fall: Die Mieter hatten eine Doppelhaushälfte frisch in weißer Farbe gestrichen übernommen. Sie strichen während des Mietverhältnisses einzelne Wände in kräftigen Farben und gaben die Doppelhaushälfte nach Mietende in diesem Zustand zurück. Der Vermieter ließ die farbigen Wände anschließend wieder neutral streichen und verklagte den ehemaligen Mieter auf Schadensersatz.