Spätestens jetzt ist es Zeit, den eigenen Garten wieder in Ordnung zu bringen. Wer dabei fremde Hilfe in Anspruch nimmt, kann die Kosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Darauf weist der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeiten, die im Garten normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, wie beispielsweise Heckenschneiden, einfache Beetpflege oder auch regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Muss hingegen ein Zaun neu gezogen oder ein Gartenweg repariert werden, so kommt ein Steuerabzug für Handwerkerleistungen von maximal 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro jährlich) in Betracht. Dabei sind stets nur die reinen Arbeitskosten begünstigt, also keine Materialkosten. Sofern über derartige Arbeiten dann auch eine Rechnung und ein Nachweis über die unbare Zahlung vorliegen, erkennen die Finanzämter die Ausgaben rund um das selbstgenutzte Haus oder die Wohnung steuermindernd an. Dabei können die Ausgaben für Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nebeneinander geltend gemacht werden.