BGH: Legitimer Zweck einer Vereinbarung bleibt erhalten
Wenn sich eine auch vom Mieter gewollte Befristung eines Mietvertrages im Nachhinein als unwirksam herausstellt, kann eine derartige Klausel als beiderseitiger Kündigungsverzicht interpretiert werden. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – Az. VIII ZR 388/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. „Der BGH bestätigt damit die vorherrschende Rechtsauffassung. Vertragsparteien sind an den legitimen Zweck einvernehmlicher Vereinbarungen gebunden, auch wenn die konkrete Regelung unwirksam ist“, kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Gerold Happ.
Im zu entscheidenden Fall sind die Vertragsparteien auf Wunsch des Mieters ein befristetes Mietverhältnis eingegangen. Diese Befristung war unwirksam, weil keiner der gesetzlichen Befristungsgründe vorlag. Der Vermieter wollte das Mietverhältnis vorzeitig wegen Eigenbedarfs kündigen. Der BGH lehnte die Kündigung ab, weil er die unwirksame Vereinbarung in einen wirksamen, beidseitigen Kündigungsverzicht umdeutete.