Haus & Grund empfiehlt Einspruch bei zurückweisenden Steuerbescheiden
Selbstnutzende Hauseigentümer können die Kosten der Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen steuerlich als haushaltsnahe Handwerkerleistung geltend machen. Wenn die Finanzverwaltung dies ablehnt, sollten betroffene Eigentümer Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Dies empfiehlt die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund.
Aufwendungen für die optische Überprüfung von Abwasserleitungen sind eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung im Sinne von § 35a EStG. Dies hat das Finanzgericht Köln bestätigt (Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. 14 K 2159/12). Allerdings hat die Finanzverwaltung bereits angekündigt, die Entscheidung nicht umzusetzen und entsprechende Anträge auf den Steuerbonus zurückzuweisen.
Betroffene sollten in diesem Fall Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. In ihrem Einspruch sollten sie auf das Urteil des Finanzgerichts hinweisen und betonen, dass der Bundesfinanzhof sich derzeit unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 mit dem Urteil des Finanzgerichts auseinandersetzt. Das Finanzamt wird dann so lange nicht über den Einspruch befinden, bis der Bundesfinanzhof endgültig entschieden hat. „Ordnet dieser die Kosten der Dichtheitsprüfung den steuerbegünstigten Handwerkerleistungen zu, profitieren nur diejenigen Eigentümer, deren Steuerbescheide offen gehalten wurden“, erläutert Kai Warnecke von Haus & Grund Deutschland die Rechtslage.