Selbstgenutztes Wohneigentum der Kinder ist Schonvermögen
Bei der Bemessung der Unterhaltspflicht der Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern bleibt die angemessene und von den Kindern selbst bewohnte Immobilie unberücksichtigt. Auf diesen Beschluss des BGH weist der Eigentümerverband Haus & Grund hin. „Immobilieneigentümer haben endlich die Sicherheit, dass sie ihr Eigenheim nicht verkaufen müssen, wenn ihre Eltern das Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können“, sagte Kai H. Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland.
In dem zu entscheidenden Fall verlangte das Sozialamt von dem Sohn seiner pflegebedürftigen Mutter die Kosten für deren Platz im Altenpflegeheim. Diesen konnte die Mutter nicht allein aus eigenen Mitteln finanzieren. Da das Einkommen des Sohnes nur für den eigenen Unterhalt ausreichte, versuchte das Sozialamt auf sein angespartes und zur eigenen Altersvorsorge gedachtes Vermögen zuzugreifen. Hierzu zählte unter anderem auch eine selbstgenutzte Eigentumswohnung. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Zuvor hatte der BGH bereits geurteilt, dass das angesparte Vermögen in Höhe von fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens zur eigenen Altersvorsorge für die Bemessung des Elternunterhaltes unantastbar ist. Nach der jetzigen Entscheidung ist klar, das Eigenheim ist zusätzlich vor dem Zugriff geschützt.