Neuer Eigentümer haftet nicht für alte Hausgeldrückstände
Erwerber einer Eigentumswohnung haften nicht für offene Hausgeldzahlungen des Voreigentümers. Dies gilt auch bei einem Erwerb im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. V ZR 209/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. „Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Position des Erwerbers“, erläutert Haus & Grund-Jurist Gerold Happ.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer meldete Insolvenz an. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Hausgeldrückstände. Im Insolvenzverfahren erwarb der Vater des insolventen Wohnungseigentümers die Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft forderte nunmehr die Rückstände vom Neu-Eigentümer. Dieser verweigerte die Zahlung zu Recht, wie der BGH entschied.
„Das Urteil ist richtig. In diesem konkreten Fall bleibt allerdings ein Geschmäckle“, kommentiert Jurist Happ. Es sei nämlich zu vermuten, dass der Sohn die Wohnung weiter bewohnen werde, sich aber seiner Rückstände auf Kosten der Eigentümergemeinschaft entledigt habe.